Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Nr.1
Der Verband trägt den Namen:
Vernunftkraft Niedersachsen e.V.
– Landesverband Landschaftsschutz –
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg
unter der Nr. VR 202050 eingetragen.
§ 1 Nr.2
Der Verein hat seinen Sitz in 26188 Edewecht.
§ 1 Nr.3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr.4
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr.5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Verbande
§ 2 Nr. 1
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betätigung des Verbandes auf folgenden Gebieten:
- Schutz und Erhalt der Kulturlandschaft als lebensnotwendiger Freiraum für die Menschen in unserem dichtbesiedelten Land
- Bewusster Umgang mit der wachsenden Anzahl von Windkraftanlagen, die mit ständig wachsenden Bauhöhen, eine technische Überprägung des Landschaftsbildes verursachen.
- Förderung des Bewusstseins in der Bevölkerung sowohl für die ökologisch fassbaren als auch für die naturwissenschaftlich nicht erfassbaren Qualitäten von Landschaften
- Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information zum Schutz von Natur und Umwelt,
- Unterstützung für betroffene Bürger und Bürgerinitiativen, die sich für den Erhalt ihrer dörflichen Kulturlandschaft einsetzen,
- Erarbeiten von Schutzkonzepten und Lösungen für den Erhalt freier Naturräume.
- Einflussnahme auf politische Instanzen und Verwaltungsgremien auch auf überregionaler Ebene
Besondere Ansatzpunkte sind dabei:
- Einsatz für die Aufhebung der Privilegierung von Windkraftwerken im Außenbereich
- Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in natur- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren des Landes, der Kreise und Kommunen.
- dass durch Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkung in Fachgremien auf politische Entscheidungen in der Weise Einfluss genommen wird, dass der Bestand unbebauter Landschaften langfristig gesichert und gefördert wird
- Förderung des Heimatgefühles sowie des Bewusstseins der Bürger für eine technisch unbelastete Umwelt
- die Bewahrung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Landschaften
- Erhaltung der Erholungsfunktion unbebauter Natur- und Kulturlandschaften
§ 2 Nr.2
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr.3
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 2 Nr.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr.5
Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft untergliedert sich in:
- ordentliche Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft;
zu 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden und jede juristische Person durch den schriftlichen Aufnahmeantrag beim geschäftsführenden Vorstand. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Ordentliches Mitglied kann nicht werden, wer dem Verband aus einem anderen Grund beizutreten wünscht, als um seine Ziele nach §2 der Satzung zu verfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
zu 2. die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß aus dem Verband
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds gegenüber einem Vorstandsmitglieds. Er ist nur unter Einhaltung einer 3-Monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Mitglieder, die innerhalb eines Jahres eintreten, zahlen den Beitrag zeitanteilig bis Jahresende.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden alleinberechtigt oder von 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand kann für Arbeitsgruppen auch Nichtmitglieder hinzuziehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht
oder vom Finanzamt verlang oder vorgegeben werden, ohne Mitliederversammlung direkt durchzuführen und die Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtdauer des Ausgeschiedenen. Sollte das nicht möglich sein, muß eine Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erfolgen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden per mail einberufen werden. Mit einzelnen Vorstandsmitgliedern können abweichende Einladungsformen vereinbart werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege – auch per mail – und fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbandes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen durch Benachrichtigung per mail (es kann mit Mitgliedern abweichend eine schriftliche Einladungsform per Brief vereinbart werden) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet íst. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Verbandszweckes) ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (auch per mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12 und 13. entsprechend.
§15 Auflösung des Verbandes
§15 Nr.1
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§15 Nr.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die
Bundesinitiative Vernunftkraft. e.V.
(VR 33705 B Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Registriert ist der Verband Vernunftkraft Niedersachsen e.V.
beim Finanzamt Westerstede unter der Steuer-Nr. 69/202/0911