Bürgerinitiative Hülseder Gegenwind
– Mensch – Natur – Umwelt –
Hülsede, 15.06.2015
Sehr geehrter Herr Minister Wenzel,
zu dem überarbeiteten Entwurf des Windenergieerlasses mit Stand vom 06.05.2015 nehmen wir im Rahmen der Verbandsbeteiligung fristgerecht Stellung:
Vorbemerkungen
Leider konnten alle in unserer ersten Stellungnahme vom 11. November 2014 vorgetragene Anregungen, Bedenken und begründete Sorgen nicht ausgeräumt werden. Ganz im Gegenteil: In vielen Punkten ist der nun vorliegende Entwurf bis auf das Äußerste, im Sinne der Windenergielobby ausgereizt! Ganz im Sinne der von der nds. Rot/Grünen Politik propagierten „Privilegierung“. Auf Kosten insbesondere steuerzahlender Bürger. Insofern die Ressorts häufig auf „gültige Rechtsprechung“, etwa bei den besonders umstrittenen Abstandsregelungen, Messverfahren usw. Bezug nehmen, ist zu bedenken, dass angesichts der dramatischen Höhenzunahme der WEAs diese zwischenzeitlich völlig veraltet sind (was auch für die TA-Lärm gilt). Dass ein uneinsichtiges Beharren hierauf, wie in Ihrem Schreiben vom 23.04.2015 an die BI „Hülseder Gegenwind“ („Diese Bestimmungen können im Erlass nicht geändert oder aktualisiert werden. Dass sie einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft gewährleisten hat der Bundes-Gesetzgeber entschieden.“) nicht zu einem dennoch möglichen und gebotenen sachlichen Einlenken, z. B. großzügigere Abstandsregelungen, zum Wohl der Bevölkerung führt, muss in einer Demokratie mehr als erstaunen. Insbesondere wenn man noch einmal die Koalitionsvereinbarungen der nds. Landesregierung intensiv liest: Alles nur leere Worte, leere Versprechungen??
Sofern Sie, Herr Minister Wenzel, in Ihrem Schreiben vom 23.04.2015 auf den wohl, neben dem Artenschutz, heftigst umstrittenen Infraschall rekurrieren und feststellen: „Das NLGA hat die hier vertretene Auffassung bestätigt, dass nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Gesundheitsgefährdung insbesondere durch Infraschall durch WEA nichtzu erwarten seien“, ist auf Aussagen des Robert-Koch-Instituts, des Gesundheitsamtes Bremen und die sog. „Machbarkeitsstudie“ hinzuweisen. Ihr Ministerium nimmt hier bewusst nur das zur Kenntnis und in seine Argumentation auf, was in sein Konzept passt, lässt Unerwünschtes folgerichtig unerwähnt.
Die nun vorliegende Fassung offenbart wiederum sehr deutliche Schwächen, „Halbwahrheiten“ sowie das Weglassen unbequemer Tatsachen, arbeitet mit einer Flut von „Annahmen“ sowie „Ausnahmen“, die ausschließlich der Windenergielobby Tür und Tor für deren ureigenste Interessen öffnen bzw. offenhalten sollen. Somit reihen sich, dann aber auch konsequent, Unzumutbarkeiten an Unzumutbarkeiten für die Bevölkerung. Das erste Fazit kann somit bereits jetzt lauten, wie auch von uns bereits in sehr frühen Verlautbarungen mutmaßt:
Die Windenergielobby hat ihren ganzen Einfluss geltend machen können, damit deren Interessen voll „durchschlagen“. Zu ihren und der Landbesitzer Gunsten, aber auf Kosten (auch der für die immensen Subventionen aufkommenden) und gravierende Nachteile hinnehmen müssenden gesamten Bevölkerung.
Es handelt sich wiederum um ein rein von den Interessen der Windkraftindustrie geleitetes, anfechtbares Papier.
Wenn der starke Einfluss der involvierten Wirtschaftszweige auf die zuständigen politisch Verantwortlichen der niedersächsischen Landesregierung außer Acht gelassen wird, ist in nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der Windenergiebranche eine, alles andere außer Acht lassende, Schlüsselstellung der sogenannten Energiewende zugeordnet. Mit nicht nachprüfbaren Zahlen, die der Bevölkerung als politisch gern bemühtes „alternativlos“ zum Gelingen eben dieser Energiewende präsentiert werden.
So wird seitens des Umweltministeriums immer wieder behauptet, dass mindestens 1,4 % der Landesfläche für die Erstellung von Windenergieanlagen benötigt werden. Wer diese Zahlen in wessen Auftrag, vor welchem Hintergrund, mit welchen Randbedingungen und mit welchen Zielen ermittelt hat, ist nicht transparent. Warum gleiche Untersuchungen nicht auch für andere Möglichkeiten der Energieversorgung oder für mögliche Speichertechnologien durchgeführt wurden, ist (bei Außerachtlassung einführend genannter Tatsache) ebenfalls nicht ersichtlich.
Dass die Windenergie trotz der allen Beteiligten bekannten Kritikpunkte:
- Wildwuchs, auch an nicht zu verwertender Windenergie, wird gefördert, mit der kein einziges konventionelles Kraftwerk eingespart werden kann, da diese Energieart nicht beständig ist.
- Für die in der Nachbarschaft solcher Anlagen lebende Bevölkerung bedeutet die Errichtung solcher Anlagen praktisch eine Enteignung, da Grundstücke und Häuser, wie sich bereits herausgestellt hat, unverkäuflich sind.
- Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier (insbesondere Infraschall) werden ignoriert.
- Natur- und Artenschutz mutiert zur Farce.
- Irreversible Vernichtung von Landschaften.
- Zerstörung ländlicher Strukturen.
- Die Errichtung von Zuwegungen für den Betrieb und insbesondere für den Bau solcher Monsteranlagen führt zu einer weiteren Zerstörung von Dörfern und Schutzgebieten.
und gegen den massiven Widerstand der direkt betroffenen Bevölkerung durchgesetzt werden soll,
zeugt von Arroganz gegenüber dem als „schlicht“ eingeschätzten Wahlvolk.
Selbst eigene, vom Niedersächsischen Umweltministerium angegebene Zahlen gehen von höchstens 0,6 % konfliktfreier Landesfläche aus. Die übrigen 0,8 % vermeintlich benötigte Fläche soll rücksichtslos zugunsten der Windenergie auf Kosten von Mensch, Natur und Tier bebaut werden. In bereits betroffenen Regionen gehen tiefe Risse durch die Bevölkerung, gar Familien, mit nur wenigen Profiteuren auf der einen und vielen Verlierern auf der anderen Seite.
Jede neue Landesregierung wird deshalb aufgerufen, dieser Fehlentwicklung entgegenzutreten.
Im Folgenden kann lediglich zu maßgeblichen Punkten des Entwurfs des Windenergieerlasses vom 29.04.2015 Stellung genommen werden:
Stellungnahme zum Entwurf des Windenergieerlasses (Stand 29.04.2015)
1 Zielsetzung
-
Seite 6/79, 1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel
„Darüber hinaus kommt der Windenergie auch eine wirtschafts-, …. …im küstennahen Raum.“
zeigt die forcierten Ziele der beteiligten Wirtschafts- und Industrieunternehmen eindeutig auf, die absolut nichts mit dem angeblich angestrebten Klimaschutz zu tun haben.
-
Seite 6/79, 1.3 Nutzungs- und Schutzinteressen
„Windenergieanlagen können gleichwohl nachteilige Auswirkungen auf den Menschen haben.“
Dass dies vom Ministerium konzediert wird, muss höchstes Erstaunen hervorrufen. Leider wird auf
die potentiellen Gefährdungen durch WEAs nicht eingegangen. Sind sie doch der Casus belli der
Bevölkerung in bereits betroffenen oder noch auszuweisenden Arealen!
Zur Bedeutung des Infraschalls haben Stellung genommen:
A) das RKI
(nachzulesen auf S. 1588 Bundesgesundheitsbl-Gesundheitsforsch-Gesundheitsschutz 12-2007)
„Die besondere Qualität von Infraschall (unter 16 bzw. 20 Hz.) bedarf jedoch verstärkter Aufmerksamkeit, da bisher nur wenige Erkenntnisse, nicht zuletzt wegen einer noch nicht optimalen Erfassungsmethodik über das Auftreten und die Wirkungen von Infraschall vor-
liegen …
Die Kommission sieht einen großen Handlungs- und Forschungsbedarf in folgenden Bereichen:
-
Optimierung der Messmethoden
-
Untersuchungen zum Auftreten von tieffrequentem Schall und seiner Wirkungsmechanismen, bei differenzierter Betrachtung von temporären und dauerhaften Einwirkungen
-
Durchführung methodisch belastbarer epidemiologischer Untersuchungen zur Quantifizierung möglicher Wirkungen (insbesondere nach Langzeitexposition) sowie zur Identifizierung betroffener Bevölkerungsgruppen
-
Detailstudien zur gesundheitsrelevanten Belastung von Risikogruppen …“
B) die Machbarkeitsstudie,
in der es heißt:
„Die Forschungsarbeiten zeigen, dass diese Normen (bzgl. der Erfassung von Infraschallimmissionen!) im Hinblick auf die Beurteilung von Infraschall Defizite aufweisen und deshalb weiterentwickelt werden sollten. Die derzeitige Überarbeitung der DIN 45680 weist einen Weg, wie Inkonsistenzen im tieffrequenten Bereich behoben werden können.“
C) das Gesundheitsamt der Freien Hansestadt Bremen
in einer „Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen“:
„Solange keine konkreten wissenschaftlich begründeten Ergebnisse zu den noch offenen Fragen vorliegen, ist aus gesundheitlicher Sicht eine vorsorgende Abstandsregelung erforderlich, die die Größe einer Anlage mit dem daraus resultierenden belästigungsgrad berücksichtigt.“
Im Übrigen schließen wir uns voll umfänglich den Ausführungen der nds. Ärzteinitiative „Ärzte für
Immissionsschutz (AEFIS) an. Deren Qualifikation dürfte selbst von den Ministerien nicht abgestritten
werden.
-
Seite 7/79, 1.4 Zielsetzung Erlass
„…. soll das Konfliktpotential minimieren…“
Der Duktus des Erlasses, WEAs als privilegierte Bauvorhaben auf Biegen und Brechen durchzudrücken, bleibt den Bürgern nicht verborgen. Statt einer vom Ministerium mit allen Mitteln angestrebten Kalmierung ist es bereits jetzt zu und noch weiter anschwellenden, erheblichen Widerständen insbesondere in „betroffenen“ Regionen gekommen. Die Politik wird hierauf wohl kaum noch angemessen reagieren können.
2 Raumordnung und Bauleitplanung
-
Seite 7/79, 2.1 Privilegierung im Außenbereich
„Windenergieanlagen…sind dort zulässig, wenn….Erschließung gesichert ist.“
Bezieht sich diese Formulierung auf die vorhandene Infrastruktur oder können hier baurechtliche Vorgaben außer Kraft gesetzt werden und dem Windanlagenbetreiber genehme Strukturen geschaffen werden?
„… sind dort zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen …“
Wer definiert diese? Sind „öffentliche Belange“ nicht gerade Sache der Bevölkerung??
-
Seite 8/79, 2.2 Landes-Raumordnungsprogramm
„Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen.“
Diese Basta-Politik sollte in einem so wesentlichen Konfliktpunkt eigentlich im Jahre 2015, 200 Jahre nach der Aufklärung, für ein (nur fälschlicher Weise so tituliertes?) demokratisches Gemeinwesen obsolet sein! Insbesondere weil größtes Konfliktpotential in der leider unzureichend „gelösten“ Abstandsregelung liegt.
-
Seite 10/79, 2.5 Rechtsprechung für die Planung
„…eine möglichst hohe Windhöffigkeit ….als auch eine effiziente Windenergienutzung von grundlegender Bedeutung.“
Wer definiert, was eine „hohe Windhöffigkeit“ und „effiziente Windenergienutzung“ ist? Legt der Anlagenbetreiber gar selbst die Kriterien fest?
-
Seite 11/79, 2.7 Zielvorgabe für die Planung, gesamte Seite:
Sämtliche Berechnungen sind nicht nachvollziehbar und zwecks Prüfung bzw. Nachvollziehbarkeit zu veröffentlichen! Die Zielvorgaben sind ebenso nicht nachvollziehbar und sehr wahrscheinlich an den Vorgaben aus der Wirtschaft orientiert. Eine Transparenz der Zahlen ist leider nicht vorhanden.
-
Seite 13/79, 2.10 Weiche Tabuzonen
„… mit den resultierenden durchsetzungsfähigen Konzentrationszonen der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft würde, muss er die weichen Tabuzonen und die flächenbezogene Abwägung nochmals überprüfen und gegebenenfalls abändern.“
Dieser Passus zeigt, wiederum in erschreckender Weise, wes Geistes Kind der Erlass ist. Das entspricht dem insbesondere in Brüssel beheimateten Grundsatz: Solange ändern, bis etwas auf Biegen und Brechen passend gemacht wird. Dieser Geist ist wahrlich kein guter und muss jeden Demokraten empören.
-
Seite 14/79, 2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
Gesetzlich geschützte Biotope genießen nicht ohne Grund einen besonderen Schutz. Eine Aufweichung dieses Schutzstatus ist nicht mit dem angedachten Ziel des Schutzes harmonisierbar, da nicht nur der Betrieb der WEAs eine Störung darstellt, sondern schon der Bau und die Errichtung der Zuwegungen eine ganz besondere Beeinträchtigung hervorrufen muß. Ausgleichsmaßnahmen, so zeigt die Vergangenheit, können nur selten eine Wiederherstellung bewirken. Wir fordern daher, gesetzlich geschützte Biotope und geschützte Landschaftsteile unangetastet zu lassen.
-
Seite 14/79, 2.12 Landschaftsschutzgebiete – Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen
„Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funktionslosigkeit eines Landschaftsschutz-gebietes …“
Ein Landschaftsschutzgebiet wird hier als funktionslos (!) beschrieben: Ein vom Ministerium selbst exakt so formulierter Widerspruch in sich! Dabei stellt sich hier wieder einmal die Frage danach, wer die Definitionen vornimmt. In diesem Fall die Planer, Errichter von WEAs, das Ministerium, (oberste?) Gerichte usw.?
Eine wesentliche Änderung in dieser Ausgabe des Windenergieerlasses besteht in der Hinzufügung der sog. „Zonierung“, durch die nun sogar „Teilflächen“ eines Landschaftsschutzgebietes für WEAs „freigemacht“ werden können. Neue Möglichkeiten, die dem ungehinderten und unkontrollierbaren Ausbau (Wildwuchs) der Windenergie Tür und Tor öffnen! Eine Zonierung von Landschaftsschutzgebieten durch die Freigabe von Teilen dieser für WEAs ist abzulehnen! Bund und Länder streben hin zu einer großräumigen Vernetzung von Biotopen. Dieses Ziel darf nicht der Windenergie geopfert werden. Die Durchsetzung von Landschaftsschutzgebieten mit Freigabezonen sorgt für eine sog. Vorbelastung und im Fortschreiten für eben diese Funktionslosigkeit, die dann das Einfallstor für weitere Anlagen bietet.
-
Seite 14/79, 2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete
„…lässt diese eine erhebliche Beeinträchtigung nicht erwarten, so kommt eine Windenergienutzung, ggf. in Verbindung mit Auflagen in Betracht …“
Auch hier stellt sich die Frage, wer „erhebliche“ sowie „ggf.“ definiert. Diese Unbestimmtheiten lassen wiederum alles offen. Auch hier muss fast zwangsläufig von einer erheblichen Beeinträchtigung u. a. der Avifauna ausgegangen werden. Scheinbar soll hier, wie auch in den vorherigen Schutzgattungen, ein Schlupfloch für Genehmigungsmöglichkeiten geschaffen werden.
-
Seite 15/79, 2.14 Repowering
Durch das sog. Repowering sind erneute Baumaßnahmen nötig. Durch den Rückbau der Altanlage sind diese umfangreicher als ein Neubau. Durch diese Störfaktoren und die vermutlich dabei angestrebte Erhöhung der WEAs und den dadurch geänderten Risiken fordern wir auch beim Repowering ein komplett neues Prüfverfahren mit entsprechender Verträglichkeitsprüfung, zumal sich der Bestand geschützter Arten innerhalb der ablaufenden Genehmigungsperiode geändert haben kann.
-
Seite 15/79, 2.15 Windenergie und Wald
Mit dieser Klausel ist ebenfalls die Tür für alle von Errichtern und Betreibern angestrebten Maßnahmen weit offen. Eine Errichtung von WEAs im Wald schließt sich nach unserer Auffassung aus! Wälder dienen als wichtige CO2-Speicher und haben für Mensch und Natur unverzichtbare Funktionen, die nicht durch Windenergie ersetzt werden können. Es kann insofern auch kein Grund sein, Wälder in Planungen einzubeziehen, wenn im Offenland kein Raum verfügbar ist. Klima ist global zu betrachten und nicht kommunal. Die Bezeichnung „mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen“ ist zur Bestimmung insofern ungeeignet, als dass hier zumindest eine Definition und vermutlich eine Differenzierung nötig ist. Eine simple Forsthütte oder ein Funkmast dürfen keine Öffnung des Waldes für WEAs hergeben.
3 Anlagenzulassung
-
Seite 19/79, 3.2.3 Vorbescheid/vorzeitiger Beginn
„In diesem Fall kann schon vor der Genehmigungserteilung mit der Errichtung der Anlage bis hin zu den erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit begonnen werden …Sie soll von der Genehmigungsbehörde gewährt werden, wenn … ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und er verbindlich eventuell entstehende Schadensersatzansprüche aufgrund der Errichtung der Anlage sowie die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes übernimmt für den Fall, dass die Genehmigung doch nicht bzw. nur unter Auflage erteilt werden kann.“
Auch hier wiederum die Frage, wer definiert ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse? Ebenso bedeutsam wäre die Beantwortung der Frage, wie sich diese nur als skandalös zu bezeichnende Regelungsmöglichkeit im Falle einer auftretenden Insolvenz (Prokon!) aussieht?
-
Seite 19/79, 3.2.4 Änderung einer Anlage
„Wird über das Genehmigungserfordernis nicht innerhalb von einem Monat nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch Bescheid entschieden, kann der Träger mit dem Vorhaben beginnen (vgl. §15 Abs.1 BImSchG).“
Diese Formulierung ermöglicht insbesondere Änderungen jedweder Art zu Gunsten der Industrie.
-
Seite 21/79 + 22/79 Umweltverträglichkeitsprüfung
„ … sukzessive Errichtung …“
In welchem Zeitraum ist die „sukzessive Errichtung“ möglich? Hier können durch eine über möglicherweise Jahre fortschreitende Erweiterung von Windparks oder Windfarmen erforderliche Prüfungen und Genehmigungen, u.a. mit dem Hinweis auf dann vorliegende Vorschäden des Gebietes, umgangen werden. Wie soll denn auf einem Gebiet, auf dem bereits 5 Anlagen stehen, nachträglich für den Bau von 5 weiteren Anlagen zum Beispiel eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden? Es bleibt offen, wie die UVP bei ein oder zwei Anlagen anzusetzen ist. Hier ergibt sich entweder ein grober Fehler des Entwurfes, oder gar ein weiteres Hintertürchen für den salamitaktischen Aufbau von Windparks, da so einfacher eine Vorbelastung des Areals erzielt werden kann. Wir fordern schon ab der ersten Anlage eine vollumfängliche UVP.
Wir als BI fordern: Im Rahmen der Transparenz und Einbindung der Öffentlichkeit die Offenlegung von Gutachten z. B. Im Rahmen der UVP, so dass die Bürger vor Ort transparent die Ergebnisse der Prüfungen mit ihrem lokalen Wissen abgleichen und ggf. ergänzen können.
-
Seite 25/79, 3.4.1.4 Schallimmissionsprognose
„Nach dem Stand der Technik haben die Emissionen von neu zu errichtenden Anlagen keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten. Wird dennoch emissionsseitig eine Tonhaltigkeit festgestellt, erfolgt …“
Hierin liegt unseres Erachtens ein nicht aufzuklärender Widerspruch in sich. Woher stammt dieses Wissen und kann die DIN den Stand der Technik zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt berücksichti-gen?
-
Seite 27/79, 3.4.1.7, 3.4.1.8, 3.4.1.9
Bei diesen Punkten stellen sich viele Fragen, bzw. eröffnen sich eine Vielzahl von „Optionen“, die wieder einmal viele Freiräume ganz im Sinne der Errichter, Betreiber eröffnen. Die aufgeführten Gerichtsurteile reichen in der Mehrzahl vom Jahr 2006 bis zu zwei Urteilen aus dem Jahre 2010 und hinken somit erheblich hinter den bis zum Jahre 2015 errichteten „supergigantischen“ WEAs hinterher!
-
Seite 29/79, 3.4.2.1 bauplanugsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 30-35 BauGB)
„Eine Windenergieanlage ist damit im Außenbereich zulässig, sofern die ausreichende Erschließung gesichert ist…“
Wieder ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine bereits vorhandene Erschließung des benötigten Geländes handelt oder ob eine ausreichende Erschließung neu erstellt werden kann. Wer definiert, was „ausreichend“ ist?
-
Seite 29/79, 3.4.2.2 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§35 Abs.3 BauGB)
„Es muss vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung… …stattfinden. Dabei fällt die Privilegierung zu Gunsten des Vorhabens ins Gewicht.“
Hier kann es sich nur um eine FARCE handeln! Was soll eine Prüfung, wenn am Ende die Windenergieanlage bevorzugt wird?!!
-
Seite 30/79, 3.4.2.3 Rückbauverpflichtung
Wer baut die für die Anlagen erstellte Infrastruktur zurück und wie ist die Entsorgung der zum Teil als Sondermüll einzuordnenden Bestandteile der Anlagen sichergestellt?
Abgesehen von den unzureichenden Beträgen der Sicherheitsleistungen, von denen nicht einmal sicher ist, ob sie im Falle einer Insolvenz etc. überhaupt noch zur Verfügung stehen, wird durch die Formulierung: „In begründeten Einzelfällen, d.h. bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen, kann eine abweichende Bemessung der Sicherheitsleistung vorgenommen werden.“ den Betreibern sogar ausreichend Gelegenheit gegeben, sich den tatsächlich erforderlichen Sicherheitsleistungen zu entziehen. Was sind begründete Einzelfälle und wer legt fest, ob eine außergewöhnliche Konstellation vorliegt, die eine Abweichung der Sicherheitsleistung bis zu einem 0-Betrag ermöglichen? Wiederum gar die Industrie? In dem ersten Entwurf hieß es noch: „Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau … abdecken“, nun aber: „soll“ . Dies räumt wiederum einen größeren Spielraum ein, ist wiederum ein Beispiel für die unsägliche, erfolgreiche Einflussnahme der Windkraftlobby.
-
Seite 33/79, 3.4.3.4 Typenprüfung, erster Absatz
„Die zugehörigen Konstruktionszeichnungen…, sind zu prüfen. Die Ausführung der… sind zu überwachen.“
Von wem sind die Unterlagen zu prüfen und von wem sind die Arbeiten zu überwachen?
-
Seite 35/79, 3.4.4.3 Abstände wegen Eisabwurfgefahr
Es verbietet sich im Rahmen der Gefahrenabwehr, WEAs so aufzubauen, dass Straßen, Wege und bewohnte oder regelmäßig menschlich genutzte Grundstücke im Gefahrenbereich von Eisabwurf liegen. Es verbieten sich ferner aus Tierschutzgründen Viehweiden im möglichen Aufschlaggebiet. Hier muss insofern eine Entschädigung erfolgen. Alternativ ist eine komplette Abschaltung der Anlagen ab dem Gefrierpunkt denkbar, welche ausreichend auf die Tauperiode ausgedehnt werden soll. Entsprechende Risikostudien hierzu sind ggf. erforderlich.
-
Seite 36/79, 3.4.4.4 Abstände wegen unzumutbarer Belästigungen
„Im Einzelfall müsste dies durch ein Gutachten von Sachverständigen nachgewiesen werden.“
Wer ist für die Erstellung des Gutachtens zuständig, der Betreiber, die zuständige Genehmigungsbehörde, das verantwortliche Umweltministerium oder etwa die Betroffenen?
-
Seite 36/79, 3.5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung
Der einleitende Satz widerspricht erfreulicherweise den vorherigen Aufweichungen und wird von uns unterstützt.
-
Seite 36/79, 3.5.1 Landschaftsschutzgebiete
„Eine Genehmigung von Anlagen …“
Im ersten Entwurf war noch von „Einzelanlagen“ die Rede. Die Änderung dieses Terminus führt wiederum zu erheblichen Konsequenzen!
WEAs bedeuten in jeglicher Form eine Störung der Landschaft, zu deren Schutz LANDSCHAFTSschutzgebiete eingerichtet wurden. Wir fordern gleiche Bedingungen für WEAs, wie auch für jede andere industrielle Bauform, welche innerhalb der Landschaftsschutzgebiete errichtet werden soll.
-
Seite 37/79 (Fortsetzung Landschaftsschutzgebiete)
„In der Regel werden WEA in Landschaftsschutzgebieten nur errichtet werden können …“
Der Terminus „In der Regel“ lässt bekanntermaßen alles zu. Wieder einmal hat die Windkraftlobby ihre Interessen erfolgreich in den Erlass einbringen können.
-
Seite 37/79, 3.5.2 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete
Seite 38/79, 3.5.3 Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft
Werden WEAs in unmittelbarer Nähe von FFH- und insbesondere Vogelschutzgebieten errichtet, so liegt es auf der Hand, dass Populationen geschützter Vögel und Fledertiere, welche innerhalb der Schutzzonen ihre Bestände erhalten oder aufbauen, durch den Zug ins Umland in Konflikt mit den nahen Rotoren geraten dürften. Diese Schädigungen oder Tötungen haben Auswirkungen auf den Arterhalt, womit der Einwirkungsbereich in das FFH- oder Vogelschutzgebiet erfüllt ist. Solche Einwirkungen verbieten sich. Eine Tabuzone um die Schutzgebiete herum wäre wünschenswert.
-
Seite 38/79, 3.5.4.1 Verursacherpflichten
Es ist unverständlich, wie hier die Käuflichkeit des Arten- und Naturschutzes eingeplant wird, jedoch in anderen Bereichen (wie z. B. der privaten Erhaltungszucht) das NLWKN und die Verfolgungsbehörden mit drakonischen Strafen selbst auf kleinste Buchführungsfehler reagieren! Sollte mit „…oder durchgeführt“ die unzulässige, bzw. ungenehmigte, also illegale Durchführung gemeint sein, so wäre ein kalkulierbares Risiko für illegale WEAs geschaffen. Das kann nicht im Interesse der Bevölkerung sein.
-
Seite 38/79, 3.5.4.2 Ersatzzahlungen
Zerstörte Landschaften sind unbezahlbar und auch nicht durch die lächerlichen, in dem Absatz aufgeführten Ersatzzahlungen kompensierbar. Der Duktus dieser gesamten Passage zeigt und suggeriert nicht nur, dass alles käuflich ist, sein soll. Ersatzzahlung heißt hier: Ausverkauf von Moral, Anstand, bisher geltenden Werten: „Big Business“ oder „Money makes the world go round.“
Es erschließt sich nicht, warum die Ersatzzahlung auf 7% der Investitionssumme beschränkt sein soll. Sind die hervorgerufenen Schäden höher, so muss auch hier der Verursacher vollumfänglich ersetzen müssen. Soll hier ein weiteres kalkulierbares Risiko geschaffen werden?
Ferner wird aufgeführt, dass „zumeist“ eine landschaftliche Neugestaltung nicht möglich ist. „Zumeist“ lässt sich recht sicher durch „immer“ ersetzen.
Wir fordern die Landesregierung auf, die Risikobremse von maximal 7% aufzuheben und Vorbelastungen zumindest in ländlichen Regionen nicht reduzierend anzurechnen.
Warum eine Zone von 200m längs von Hochspannungsleitungen, also ein 400m breiter Streifen einem Industriegebiet mit dem Faktor „0“ gleichzusetzen sein soll, bleibt völlig unverständlich und würde für ein Netz solcher Flächen sorgen. Die durch die „gespannte Luft“ schon beeinträchtigten Anwohner (z. B. des Ortes Pohle) könnten so weiter, gar über die Grenze des Zumutbaren hinaus, belastet werden.
-
Seite 39/79, 3.5.4.2 Ersatzzahlungen
„…wenn der Eingriff dauerhaft besonders wertvolle Funktionen oder Werte von Natur und Landschaft zerstört…“
Anlagen, die zu solchen Ergebnissen führen, sind zu verbieten! An der Zulassung für Genehmigung solcher Anlagen mitzuarbeiten ist eines Umweltministeriums eines eigentlich demokratisch geführten Landes, welches unabhängig von Wirtschaftslobbyisten regieren sollte, unwürdig!
Vermutlich kann auch die Definition der Wertstufen zur Bedeutung des Landschaftsbildes, welche in der Tabelle auf Seite 40/79 aufgeführt sind, durch die Errichter der Anlagen selbst durchgeführt werden.
Die Zahl der betroffenen Bürger (und Wähler), die ihre Heimat und das Zuhause, in dem sie nicht nur zu Erholungszwecken sind, sondern tagtäglich leben, für 2,50 € Ersatzzahlung verkaufen, dürfte gering sein.
-
Seite 42/79, 3.5.4.2 Ersatzzahlungen
„… können Maßnahmen auf die Höhe der Ersatzzahlung angerechnet werden…“
Von den absurden Ersatzzahlungen kann sich der Betreiber von Windenergieanlagen auch noch durch Anpflanzen von Büschen befreien!
-
Seite 43/79, 3.5.4.2 Ersatzzahlungen bei Repowering
Dieser Passus ist neu aufgenommen worden und spricht verharmlosend und beschönigend von „einer Neuordnung der Windenergielandschaft“. Welch skurriler Terminus des Ministeriums oder gar wieder einmal der Industrie!
4 Artenschutz
– Seite 45/79, 4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Leider hat sich gezeigt, dass WEAs zu Verletzungen oder Tötungen von flugfähigen Tieren führen, die bei Objekten natürlicher Art nicht auftreten. Die Chance, z. B. von einem Baum erschlagen zu werden, ist naturbedingt ungleich geringer als das Risiko, welches von den Rotoren ausgeht. Lediglich der Turm der Anlage dürfte ein ähnlich großes Risiko aufweisen, wie z. B. der Stamm eines sehr großen Baumes. Es muss also bei gefährdeten und im Einzugsbereich der Anlagen vorkommenden oder durchziehenden Arten zwangsläufig von einem erhöhten Risiko und, daraus resultierend, einer signifikant erhöhten Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgegangen werden. Der Vergleich der sich drehenden Rotoren mit einem fängig gestellten Netz zum Massenfang drängt sich auf.
An dieser Stelle muss ferner die Frage gestellt werden, ob nach dem Verursacherprinzip die Betreiber der Anlagen für die Versorgung und ggf. dauerhaften Unterbringung der durch den Betrieb der Anlagen verletzten Wildtiere aufkommen müssen. Eine generelle Tötung verletzt aufgefundener Wildtiere ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Die Kosten tragen bisher private Auffangstationen und Tierärzte ganz überwiegend aus eigener Tasche. Selbst bei einer umfangreichen Beteiligung des Landes an den durch die WEAs verursachten Kosten würde sich die Frage stellen, ob diese Last dem Steuerzahler, oder doch den finanziellen Nutznießern der Anlagen aufzuerlegen ist.
– Seite 49/79, 4.5 Störungsverbot (§44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Schon der Bau der Zuwegungen und Anlagen dürfte zu einer Störung führen. Wir fordern daher ein Bauverbot während der Brut- und Setzzeit, da zumindest zu dieser Zeit ein Ausweichen der Alttiere in andere geeignete Bereiche schwer oder nicht möglich ist.
7 Anlagen
-
Seite 69/79, 7.1 Tabelle 01 Regionalisierter Flächenansatz
Die Zahlen dieser Tabelle sind nicht nachvollziehbar und müssten für eine Überprüfung veröffentlicht werden. Die Definition zur Potentialfläche (z.B. ist auch auf den einzuhaltenden Abständen der „harten Tabuzonen“ keine Errichtung von Windenergieanlagen möglich und deshalb abzüglich zu berücksichtigen) wurde, ebenso wie die formulierten Ziele willkürlich vom Umweltministerium oder der Industrie festgelegt und entbehren einer rechtlichen Grundlage.
– Seite 70/79, 7.2 Tabelle 02 Überblick zu harten Tabuzonen
Die harten Tabuzonen müssen zum Schutz der Bevölkerung mindestens die maximale
Aufschlagdistanz des Eiswurfes umfassen. Warum die Tabuzone unter dieser Betrachtung wie die
bei Autobahnen 40m betragen soll ist ebenso unverständlich, wie die wohl angenommene Tatsache,
Eisbrocken würden in der Nähe von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur 20m weit fliegen. Hier
besteht dringender Klärungsbedarf!
Fazit
An keiner Stelle des geplanten Windenergieerlasses wird auf erforderliche Genehmigungen beim Bau der erforderlichen Infrastruktur wie Zuwegungen, Deponien, Wartungsanlagen, Verkabelungen etc. eingegangen.
Des weiteren wird ein eventuell erforderlicher Rückbau mit den Problemen der Haftungszuständigkeit und insbesondere der Entsorgung vollständig ausgeblendet.
Der Windenergieerlass in der vorliegenden Form ist ein „Freibrief“ für den unverantwortlichen Bau von Windenergieanlagen zur Vermehrung des Reichtums Einzelner auf Kosten derjenigen, die sämtliche Auswirkungen zu ertragen und zu bezahlen haben.
Die Ignorierung solch gravierender Bedenken und Einwendungen, wie oben aufgeführt, gar ein Beschönigen, bewusstes „Unter-den-Tisch-fallenlassen“, und viele nicht genau definierte und damit eine Vielzahl von Beliebigkeiten und subjektiven Betrachtungsweisen ermöglichende Vorschriften des Windenergieerlasses können nur, nein müssen erhebliche Widerstände der Bevölkerung hervorrufen. Aber auch, weil die gigantischen WEAs der neuen Generation Neodym benötigen: seltene Erden, die zu 95% in China abgebaut werden. Diese sind erwiesenermaßen umweltschädigend, schaden unbestritten der Gesundheit der dortigen Bevölkerung erheblich! Darf uns das unberührt lassen? Hierfür tragen wir alle eine erhebliche Mitverantwortung! Kann Windkraft somit weiterhin, wie immer noch propagiert, als „sauber“ „verkauft“ werden?
Äußerst bedenklich, gerade zu skandalös ist die von Ihnen, sehr geehrter Herr Minister Wenzel, der Bürgerinitiative „Hülseder Gegenwind“ mit Schreiben vom 23.04.2015 mitgeteilte Tatsache (sic !): „Ob also „lediglich“ die vom Bundesgesetzgeber in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften verankerten Abstände oder großzügigere Abstände zur Wohnbebauung bei der Windenergienutzung einzuhalten sind, liegt allein in der Hand des zuständigen Planungsträgers.“
Hierin liegt derzeit wohl das Hauptkonfliktpotential, das endlich unbedingt einer befriedigenden Lösung zugeführt werden muss! Zur Zeit entstehen neue WEAs vornehmlich direkt an Gemeindegrenzen, damit möglichst auch die Nachbargemeinde (mit) betroffen ist, sich das Konfliktpotential mit den eigenen Gemeindemitgliedern minimiert, dem St.-Florian-Prinzip entsprechend. Sofern Vertreter des Ministeriums auf „natürliche Infraschallquellen“ verweisen, müssen sich Kundige „auf den Arm genommen“ fühlen: Bei WEAs handelt es sich um zusätzliche, industrielle Infraschallquellen, deren Höhen bekanntlich zwecks „Ausbeutung“ stetig zunehmen, bei Nabenhöhen von z. Zt. 150 Metern und mehr. Die gigantischen Höhen der WEAs ermöglichen eine zusätzliche, erheblich weiter reichende, ungehinderte Ausbreitung des nicht hörbaren, gleichwohl fühl- und erlebbaren Infraschalls. Natürlich vorkommendes „Meeresrauschen“ damit gleichzusetzen, ist ein Affront erster Güte!
Auch die neue Fassung des Entwurfs des Windenergieerlasses ist in der Betrachtung des Natur- und Artenschutzes leider nur marginal oder gar nicht verbessert worden. Es ist fraglich, warum Sie sich als Minister der Rot-Grünen Regierungskoalition gerade in unserem Flächenland nicht trauen, harte Abstandsregelungen zu Biotopen und Vorkommen geschützter Arten anzustreben. Diese „Wenn-dann-Regelungen“ schaffen eine Planungssicherheit für Investoren und ausreichend sichere Abstände für das Überleben seltener Arten, welche zum Teil endemisch sind oder ihren überlebenswichtigen Verbreitungs- oder Brutschwerpunkt in unserem Bundesland haben, wie z. B. der Rotmilan und der Schwarzstorch.
Wenn die Windenergieindustrie genau das zerstört, was sie schützen soll – unsere Natur – dann arbeitet der Erlass an seinem Kernziel vorbei.
Abschließend hoffen wir endlich auf ein Innehalten der politisch Verantwortlichen, um zu überlegen, ob der bisher eingeschlagene Weg noch der richtige ist.
Politik sollte zum Wohle aller Bürger gemacht werden!
Der geplante Windenergieerlass hat genau dieses nicht zum Ziel!
Für die Bürgerinitiative Hülseder Gegenwind:
Dr. Dr. Hans-Walter Krannich
(huelseder.gegenwind@gmail.com)