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In seinem Urteil vom 17.03.2016, Az. 22 B 14.1875 und 22 B 14.1876 fasst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die bisherige Rechtsprechung zur Problematik über das Vorkommen von Rotmilanen im Bereich von Windrädern zusammen und entwickelt sie positiv weiter. Das Urteil des BayVGH ist richtungsweisend und gibt klare rechtliche Vorgaben für die künftige Genehmigungspraxis in Bayern. Die Entscheidung des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichtes kann auch als Präzedenzfall zu dem Thema „Windkraft versus Artenschutz“ für ganz Deutschland werden.
Hintergrund
Eine Firma beantragte den Bau von drei Windrädern auf Grundstücken, die in einer Waldschneise liegen. Bei der ersten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden lediglich Überflüge von Rotmilanen über dieses Gebiet dokumentiert. In einer ergänzenden Untersuchung ging der Windradplaner von nur einem Brutpaar in dem Bereich aus und beantragte daher eine Ausnahme von dem Tötungsverbot.
Die Regierung von Unterfranken, als zuständige höhere Naturschutzbehörde, sah jedoch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan gegeben und verweigerte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Das zuständige Landratsamt lehnte daraufhin den Bauantrag der Windradplaner ab. Der Windradprojektierer klagte vor dem BayVGH.
Tägliche Abschaltzeiten verringern das Tötungsrisiko nicht
2015 wurde ein weiterer Rotmilanhorst festgestellt, der sich im Abstand von 1.590 m, 1.300 m und 3.940 m zu den geplanten drei WKA befand. Der Windradplaner bot daraufhin an, im Falle einer Baugenehmigung, die Windräder jedes Jahr tagsüber vom 15. März bis zum 31. Juli abzuschalten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) urteilte jedoch, dass durch das jährliche Abschalten von Windkraftanlagen tagsüber vom 15. März bis zum 31. Juli, das signifikant erhöhte Tötungsrisikos für Rotmilane nicht entfallen würde, da es aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht sicher sei, dass sich die Greifvögel tatsächlich nur während dieses Zeitraums in dem Gefährdungsbereich aufhalten würden. Evtl. würden die Tiere auch außerhalb dieser Abschaltzeiten den Raum nutzen.
Neue Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten gelten ab sofort
Zusätzlich urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Abstände kollisionsgefährdeter Vogelarten zu Windrädern. Diese würden nicht mehr der Anlage 2 des noch geltenden Windkrafterlasses entsprechen. Ab sofort müssen in Bayern die aktuellen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Stand April 2015) angewandt werden.
Präzedenzfall
Der VLAB hofft, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes , in dem über wichtige Rechtsfragen zu der Thematik „Windräder, Abschaltzeiten, kollisionsgefährdete Tierarten, Schutz von Teilpopulationen, Abstände“ entschieden wurde, künftig auch für Entscheidungen in anderen Bundesländern als Präzedenzfall dient.
zum PDF-Dokument (38 Seiten, 475 KB):
2016-07-04_Immissionsschutzrecht_WKA und Rotmilane
Quelle: http://www.umwelt-watchblog.de